Zu radikal: Im Januar trennte sich die AfD von der “Jungen Alternative”. Die Parteirechte könnte aber auch in einer neuen Jugendorganisation Einfluss haben. Netzwerke sind nach Recherchen von WDRNDR und SZ offenbar bis heute aktiv.

  • CyberEgg@discuss.tchncs.deOP
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    1 day ago

    Inwiefern wäre es ein Schuss in den eigenen Fuß, die AfD zu verbieten und damit ihre Finanzierungsstrukturen zu zerschlagen sowie die Gründung von Nachfolgeorganisationen zu verhindern und die Konzentration der Wähler*innen auf diese eine Partei zu zerstreuen?

    • 3x3@lemy.lol
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      1 day ago

      Weil sie dann genau dieses Verbot nutzen können um zum Beispiel die SPD zu verbieten

        • 3x3@lemy.lol
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          1 day ago

          Die SPD ist mittlerweile kleiner als die AfD. Falls AfD und CDU sich zusammen entschieden die SPD zu verbieten und hier wieder einen verschwurbelten Gottesstaat errichten wäre das eine Möglichkeit in der Zukunft. Die vergessen ja nicht das sie jemand zuvor erfolglos verbieten wollte.

          • DegenerationIP@lemmy.world
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            20 hours ago

            Lol. So funktioniert das ganze nicht. Parteien können gar keine andere verbieten. Es kann nur mehrheitlich ein Antrag auf Prüfung gestellt werden.

            Dieser würde aber scheitern, da die SPD nicht Verfassungsfeindlich ist und handelt. Ganz im Gegensatz zur NoAfD.

          • Ibuthyr@lemmy.wtf
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            1 day ago

            Auch wenn die SPD ein Haufen Schmutzlappen sind, so handelt sie nicht verfassungsfeindlich. Das kann man von der AfD nicht behaupten.

            Man kann nicht einfach so eine Partei verbieten. Da gehört schon eine Menge widerliche Scheisse zu.

          • CyberEgg@discuss.tchncs.deOP
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            1 day ago

            Nein, so funktioniert das nicht. Ein Verbot ist keine politische Entscheidung. Politische Institutionen veranlassen ein Verbotsverfahren, die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer Partei und die daraus folgenden Anordnung zur Auflösung und Verbote der Neugründung usw trifft einzig und allein das Bundesverfassungsgericht. Aber auch das Verfahren kann nur auf Antrag entweder des Bundestags, des Bundesrats oder der Bundesregierung erfolgen.